Heute möchte ich mich mal mit dem neuesten eCommerce Gerichtsurteil befassen. Ich weiss eigentlich ist eCommerce nicht Thema dieses Blogs und doch ist dieses Gerichtsurteil etwas, wovor auch wir Blogger die Augen nicht verschliessen dürfen.
Wenn man in der Schweiz über die Deutschen lästert dann hört man oft den schweizerdeutschen Ausdruck „de Sauschwoob“. Ich bin kein Fan dieses Ausdrucks, aber heute zweifle selbst ich an der geistigen Zurechnungsfähigkeit der Ureinwohner unseres nördlichen Nachbarn.
Wir alle haben sicher schon was von einem eCommerce Online Shop gekauft. Amazon, Zalando, Ricardo oder eBay sind uns wohl auch allen ein Begriff. Jetzt stehen alle deutschen Online Shop vor einem riesen Problem.
Und zwar hat das Amtsgericht Köln (142 C 354/13) ein Urteil gefällt, dass der Kaufbutton nicht rechtsmässig/ unzureichend ist.
Und zwar hat ein Verbraucher (also ein Kunde) bei der Klägerin (einem Verlag) online sich via einem Formular gemeldet und ein Anruf von der Firma bekommen. Im Gespräch wollte der Kunde danne in Kalender kaufen und hat sofort eine Offerte bekommen. Darin stand
„Vielen Dank für das nette Gespräch und die Entscheidung für unseren vom Verbraucherschutz ausgezeichneten Versteigerungskalender WJA:
12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand). Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link)
ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.
KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgt ein Link)
SOLLTE DER LINK NICHT FUNKTIONIEREN klicken Sie bitte auf „ANTWORTEN“ mit folgendem Text: „Hiermit bestätige ich die Bestellung“ und ihr Versteigerungskalender WJA ist auf dem Weg zu Ihnen.
Die Rechnung liegt der ersten Ausgabe bei.
Ersteigern Sie vor Ablauf des Abonnements bekommen Sie den Betrag für die Restlaufzeit selbstverständlich von uns rückerstattet. ….. .“
Daraufhin hat dann der Kunde die Bestellung getätigt und eine Rechnung bekommen, aber sie nicht bezahlt. Dann wurde vom Shopbetreiber ein Mahnbescheid und schlussendlich ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den der Kunde Einspruch erhoben hat.
Das Gerichtsurteil
Das AG Köln urteilte, dass der Händler keinen Anspruch auf Zahlung habe, da ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht zustande gekommen sei.
“Auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin ist kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über den Bezug des Versteigerungskalenders zustande gekommen, da die Angebots E-Mail der Klägerin hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestellbutton“) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen gemäss § 312 g Abs. 3 BGB entspricht.”
“Bestellen und kaufen” reicht nicht
Anschließend folgt die Begründung des Gerichts, weshalb kein Vertrag zustande gekommen sein soll:
“Die von der Klägerin in ihrer Angebots E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „ Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ genügt aber auf Grundlage des oben Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB; denn es werden in ihr lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander verknüpft nämlich „Bestellen und Kaufen“; es fehlt die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“.
Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68).”
“Kaufen” alleine reicht auch nicht
Auch die Button-Beschriftung “kaufen” soll nach Ansicht des AG Köln unzureichend sein, da mit dem Wort “kaufen” keine Zahungspflicht verdeutlicht werde:
“Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes.
Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.
Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.
Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.
Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt.”
Auch, was in den Gesetzesmaterialien – also in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – steht, hält das Gericht für falsch.
“Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung der Begriff „Kaufen“ sei zur Erfüllung der Pflicht des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist.
Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten.”
Fazit
Das AG Köln hat die wohl gängigste Bestellbutton-Beschriftung mit einer sehr schlechten Begründung für unzulässig erklärt. Damit stehen nun viele Online Shop betreiber vor einem grossen Problem. Man müsste jetzt ein deutschen Anwalt haben und gleich heute alle Shops abmahnen. Denke da könnte man jetzt sehr reich werden. Nun wünsch ich allen deutschen Shops viel Spass beim umbenennen ihrer Buttons. Denn wer das nicht macht, der könnte ne Abmahnung kassieren.
Ich weiss nicht, was die sogenannte Elite denkt, wenn sie solche Gesetze und Urteile fällt. Glauben die deutschen Politiker und Richter, dass der typische Deutsche eben ein saudämlicher, total verblödeter und kompletter Idiot ist? Ich weiss es nicht. Ich kenne viele Deutsche sehr gut und ich weiss, dass diese Leute wirklich in der Lage sind ihre Schuhe selbst zu zu binden ohne die Hilfe von Mami und auch wissen, dass wenn sie ein „Kaufen“ Button klicken, sie ein Deal (Ware gegen Geld) eingehen und nicht was gratis bekommen oder Geld zurück bekommen…
Ich als Eidgenosse kann mir dieses Urteil nicht erklären, das übersteigt wirklich mein IQ.
Ich kann nur sagen, Quo Vadis Teutonien !!!
Hab‘ ich was verpasst? Ist heute vielleicht der 1. April?
Bestimmt wird bald auch noch die Formulierung „kostenpflichtig bestellen“ als unzulässig erklärt: Man kann ja nun wirklich keinem Durchschnitts-Shopkunden zumuten, gleich zwei komplizierte Wörter in einen syntaktisch korrekten, verständlichen Zusammenhang zu bringen… 😉
es ist zwar ein urteil vom april – aber nicht vom 1. sondern vom 28.
ich bin gespannt wann die deutsche regierung das #neuland verbietet weil zu kompliziert für die lieben deutschen bürger 😛 echt unglaublich
Und was ist mit den Verkaufsautomaten für Parktickets? Muß jetzt aus „Ticken anfordern“ ein „jetzt Ticket lösen und kostenpflichtige Parkzeit kaufen“ werden?
#kicher bring die verwaltungen/polizei nicht auf falsche gedanken, sonst heissts auf einmal „kostenpflichtes ticket für begrenzte parkzeit sonst sofort mit fiatgeld bezahlen, damit es keine busse gibt“ 😛