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eCommerce: Neues deutsches Gerichtsurteil – Achtung bei automatisierten eMails

von | Feb 4, 2015 | eCommerce | 0 Kommentare

Manchmal gibts es Zeiten, wo ich einfach dankbar bin, dass ich in der Schweiz lebe und unsere Politiker einfach sehr langsam und mit anderen „Kriegsschauplätzen“ beschäftigt sind. Auch bin ich sehr dankbar, nicht in Deutschland zu wohnen, denn die dortigen Politiker denken sich immer neue Gesetze aus, die dann der normale Bürger ausbaden darf. So haben die #Neuland Politiker ein Gesetz geschaffen, mit dem man Konkurrenten einfach abmahnen kann und sie so in den ruintreiben kann.

Jetzt wurde ein neues Gerichtsurteil bekannt und zwar betrifft es mal wieder den eCommerce Sektor.

Der Fall

Im letzten Jahr erhielt ein Unternehmer auf seine Firmenemailadresse eine eMail eines Online Shops. Darin wurde dem Herrn bestätigt. dass auf seinem Namen ein Online Shop Konto angelegt worden sei und er nun im Shop einkaufen kann.

Als Reaktion liess der Unternehmer den Online Shop abmahnen. Der Online Shop schickte ihm daraufhin die Unterlassungserklärung zurück, allerdings war die Unterlassungserklärung nur auf 1 eMail Adresse beschränkt /abgeändert worden.

Das reichte dem Unternehmer nicht und er forderte dass sie alle seine Geschäftsemailadressen betrift – dies ging dann gerichtlich hin und her.

Das eCommerce Gerichtsurteil

Nun hat das AG Berlin Pankow/Weißensee (AG Berlin Pankow/Weißensee (Urt. v. 16.12.2014, 101 C 1005/14) sich damit beschäftigen müssen.

Die eMail um die es ging, sah so aus:

„Hallo XYZ
schön, dass du dich bei ONLINESHOP XYZ registriert hast.
Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter ,Mein ONLINESHOP‘ bekommst du eine Übersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.

Was kannst Du nun auf ONLINESHOP XYZ machen, jetzt, wo du registriert bist?
– Einsicht in den Status deiner Bestellungen
– Schneller durch den Bestellprozess kommen
– Deine abgeschlossene Bestellungen einsehen
– Speicherung mehrerer Adressen
– Kommentare zu Produkten schreiben
wir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:“

Es ist eigentlich eine Standard eMail die wir wohl alle kennen. Die bekommt man oft wenn man ein Online Shop Konto eröffnet. Nun ist es aber so, dass diese eMail kein Teil eines Double-Opt-In Verfahren ist.

Das Gericht hat daraufhin beschlossen, dass der Online Shop nicht beweisen konnte, dass der Unternehmer/Kläger wirklich sich beim Online Shop eingetragen hat und nicht jemand anderes. Somit hat das Gericht gesagt, dass diese eMail Werbung ist und darum abgemahnt werden kann.

Fazit

Man kann also ab sofort in Deutschland jeden Online Shop abmahnen, der solche „Wir haben dein Konto jetzt aktiviert du kannst jetzt bei uns shoppen gehen“ eMails verschickt. Das Problem ist, dass diese eMail kein Teil eines Double-Opt-In Verfahrens ist.

Kurzerklärung Double-Opt-In:

  1. Ich melde mich bei einem Dienst an
  2. Dienst schickt mir eine neutrale eMail mit einem Bestätigungslink
  3. Klick ich auf den Bestätigunglink, wird mein Konto eröffnet und alles ist OK. Klick ich nicht darauf wird gar kein Konto eröffnet

Man müsste jetzt das ganze Anmeldeprozedere mit so einem Double-Opt-In Verfahren erweitern, damit der Shop Betreiber immer sicher sein kann, dass der Angemeldete wirklich interessiert ist und nicht von jemand anderen eingetragen wurde. Das widerspricht komplett dem Onlinebedürfnis der Meisten. Die Meisten wollen bei einem Online Shop schnell und einfach einkauen können, ohne stundenlanges Warten bis sie eine Bestätigungemail bekommen und es ein weiteres Mal bestätigen müssen „Ja ich will“.

Man kann also sagen, dass dieses Urteil mal wieder eines dieser #Neuland-Urteile ist. Dieses Urteil wird sicher noch weiter gezogen und bis dann könnt ihr abwarten und Tee trinken (und vielleicht abgemahnt werden) oder ihr passt euch dem an. Was ihr in Deutschland jetzt machen sollt, müsst ihr natürlich wie immer selber wissen.





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