Erinnert ihr euch noch an das Leistungsschutzrecht oder wie es auch heisst an „Lex Google“? Im Jahr 2013 wurde dieses Gesetz eingeführt und war eigentlich als ein Gesetz gegen Google geplant. Die Verlage wollten, dass Google Geld bezahlen muss für seine Suchergebnisse und haben darum so ein Gesetz durchgeboxt. Immerhin wollten die Verlage in Deutschland 11% der Einnahmen von Google (was ein schönes Sümmchen gewesen wäre) – was sich natürlich Google weigerte zu bezahlen oder die Verlinkung für Deutschland zu ändern. Als Reaktion daraufhin hat ja Google mal ein paar Verlage aus dem Index gekickt, worauf der Traffic dieser Verlage total eingebrochen ist. Daraufhin hat man eine Ausnahme für Google geschaffen.
Somit wurde das eigentliche Ziel verfehlt, das Gesetz blieb aber um die kleinen zu knechten (GMX, RIVVA oder Web.de). Eigentlich das typische Panikverhalten von deutschen FIrmen – dabei könnten die soviel von Blogs lernen.
Jetzt ists aber um das Leistungsschutzrecht ruhiger geworden, bis heute. Die Anwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum hat nun einen Gerichtsurteil des Landgerichts Berlin vom 6. Janur 2015 vorliegen.
Der Fall
Eine Medienagentur verkauft Bilder auf ihrer Webseite. Jeder der unberechtigt Bilder von ihn übernimmt und verwendet, bekommt von ihr eine eMail mit der Aufforderung eine Lizenzgebühr nachträglich zu bezahlen. Sie nimmt also den netten Weg und verschickt nicht sofort teure Abmahnungen wie andere Bildagenturen. Als Beweis schickt sie der eMail beiligend noch ein Link. Darin beweist die Firma, dass wirklich ein Bild von ihnen unrechtsmässig gezeigt wurde. Der Link führt zu dem Screenshot und besteht aus der URL und ein paar Zahlen – ähnlich einem Linkshortener…
So verschickte diese Medienagentur solch eine eMail und den „Sünder“ und dieser hat sich daraufhin mit einer Abmahnung, basierend auf dem Leistungsschutzrecht, ihrerseits gerächt. Der Screenshot sei öffentlich einsehbar und zeigt nicht nur ihr geklaute Bild sondern auch einen Titel und einen Textauszug und ist somit selbst eine Urheberrechtsverletzung. Sie wollte daraufhin ebenfalls eine Lizenzgebühr von 404€ sowie Anwaltskosten von 480€.
Das Ganze müsst ihr euch so vorstellen, ich im nächsten Link zeige: (Ein Link eines Linkshorter der auf ein Screenshot zeigt).
http://snip.ly/emLv
Nun hat das Landgericht Berlin das 1. Urteil basierend auf dem Leistungsschutzrecht (§§ 87 fff. UrhG.) gesprochen. Der Medienagetur wird untersagt das Screenshot zu verwenden und muss bezahlen.
Fazit:
Ich habe gestern schon über die deutsche Tendenz geschrieben, andere Deutsche zu hassen und anderen ans Bein zu pissen für ein paar Euronen. Darum muss ich dazu nicht wirklich was sagen, sondern schüttle nur den Kopf über diese Nordländer.
Dieses Urteil zeigt auch sehr erschreckend auf, dass dieses Leistungsschutzrecht ein sehr doofes Gesetz ist welches man sehr einfach als Racheinstrument verwenden kann. Jeder der also ein Screenshot von einer anderen Firma verwendet und es in einem Linkshortener öffentlich zugänglich macht, kann mit dem Gesetz abgemahnt werden. Und die Firma auf die dieses Gesetz eigentlich zugeschnitten wurde, lacht sich halt tot.
P.S Ich möchte mich bei Brack bedanken, das sie sich ohne zu murren oder knurren als Versuchskaninchen benützen lässt.
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