Habt ihr euren Online Shop an das neue deutsche Gesetz der Verbraucherschlichtung angepasst?

von | Jan 15, 2016 | eCommerce | 0 Kommentare

Schlagwörter: Deutschland - eCommerce - EU - featured

Ich weiss das ich hier viele Leser habe, die einen eigenes E-Commerce Projekt betreiben. Und darum wollte ich mal wissen, ob ihr euren Online Shop schon an das neue deutsche Gesetz der Verbraucherschlichtung angepasst habt?

Das Gesetz ist seit dem 9. Januar 2016 gültig und schreibt vor, dass jeder Online Shop diesen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ leicht zugänglich auf ihren Seiten zu positionieren hat. Dieser Link ist Teil des neuen Gesetzes für die Verbraucherschlichtung, womit unter anderem die aussergerichtliche Schlichtung wird also flächendeckend in Deutschland eingeführt. Das Gesetz soll dazu dienen, dem Verbraucher eine schnelle, kostengünstige Möglichkeit anzubieten, wie er Streitigkeiten mit dem Online-Händler aussergerichtlich beilegen kann. Online-Händler werden aber nicht zur Teilnahme an einer Schlichtung verpflichtet.

Das Gesetz sagt

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Fazit

Am Besten wird dieser Link nun direkt im Impressum eingefügt und zwar von allen die was im Internet verkaufen. Also nicht nur die Betreiber eines Online Shops sondern auch alle die was übers Internet verkaufen. Nun Schweizer Online Shops müssen es eigentlich nicht machen, ausser sie verkaufen direkt in Deutschland – dann müssen sie sich wie immer auch ans Deutsche Gesetz halten…

Ich bin sicher es gibt jetzt bereits Anwälte die gezielt Online Shops durchstöbern und hoffen das sie jemand abmahnen können. Also fügt den Link ins Impressum ein und zeigt solchen Anwälten den Stinkefinger

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Du kannst auf Fediverse-Profile verlinken, indem du fl:@benutzername in deinem Kommentar eingibst.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert