Bevor WooCommerce ein neuer Fix veröffentlicht und ich 4 Beiträge nacheinander zum gleichen Thema veröffentlichen muss, schiebe ich mal ein spannedes Gerichtsurteil rein.
Und zwar ist dieses Urteil vor allem für die deutschen Shopbetreiber wichtig.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten und sieht Pflichten beim Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten vor. Hersteller haben beispielsweise dafür zu sorgen, dass jedes Produkt ihren Namen und ihre Kontaktanschrift trägt.
Auch Händler stehen in der Pflicht: Sie dürfen beispielsweise nicht mit Waren handeln, die ihrem Wissen und ihrer Erfahrung nach nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Dies ist in § 6 Abs. 5 ProdSG geregelt.
Nun gings bei einem Bundesgerichtshof Fall darum, in wieweit der Händler auch haftet, wenn er ein Produkt ohne Namen und Anschrift des Herstellers in den Verkehr bringt. Also das Produkt sollte direkt angeschrieben sein, nicht nur die Verpackung.
Ein Online-Händler verkauft in seinem Shop u.a. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Ein Mitbewerber erwarb bei einem Testkauf Kontaktlinsen mit der Bezeichnung „Purple Leopard“. Die Linsen wiesen weder selbst noch in dem Glasfläschchen, in dem sie enthalten waren, Angaben zum Hersteller auf.
Der Mitbewerber ist der Ansicht, dass der Beklagte wettbewerbswidrig handelte, indem er das Produkt ohne Angabe des Herstellers in den Verkehr gebracht hat und machte zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser blieb ohne Erfolg. In der Revisionsinstanz ist der BGH dagegen der Ansicht des Mitbewerbers gefolgt.
Bisher wars so:
Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az: I ZR 258/15) entschied der BGH, dass zwar grundsätzlich die Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift den Hersteller und nicht den Händler trifft. Fehlen jedoch auf dem Produkt Name und Anschrift des Herstellers, darf der Händler die Ware nicht vertreiben. Daher muss der Händler vorher auch seine Waren auf diese Angaben hin prüfen. Versäumt er dies und vertreibt die Produkte dennoch, handelt er wettbewerbswidrig und haftet auf Unterlassung.
BGH Urteil
Bislang war umstritten, wie weitreichend die Mitwirkungspflicht des Händlers ist. Viele Gerichte entschieden, dass ein Händler nur in der Pflicht ist, den Rückruf eines Verbraucherprodukts zu veranlassen, wenn von ihm eine tatsächliche Gefahr ausgeht. Wenn beispielsweise ein defekter Akku eines Notebooks eine Verpuffung oder gar einen Brand auslöst, muss der Händler im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Notebooks des Herstellers in seinem Lager auf die Gefahr hin prüfen und die Ware gegebenenfalls aus dem Verkehr ziehen.
Der BGH hat diese Mitwirkungspflicht und den damit verbundenen Haftungsmaßstab jetzt deutlich höher angesetzt, indem er entschieden hat, dass Händler die Verbraucherprodukte auch auf Formalitäten wie eine fehlende Anschrift und Namen des Herstellers zu prüfen hat.
Die Nichtkennzeichnung ist dem Online-Händler nach also vorzuwerfen.
Verkauft der Händler dennoch Produkte ohne Namen und die Kontaktanschrift, verstösst er nach Ansicht des BGH gegen das Produktsicherheitsgesetz und haftet auf Unterlassung.
Fazit
Ist noch spannend, ab jetzt muss jeder Shopbetreiber also die Ware noch checken ob alles korrekt angeschrieben ist. Und wenn da was fehlt – dann darf er es nicht verkaufen. Ich finde das irgendwie noch krasse, und vermutlich muss jeder Webshopbetreiber bald eine eigene Testreihe und Untersuchung in einem Labor bezahlen/machen – damit er etwas verkaufen kann.
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