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eCommerce Geo-Blocking innerhalb der EU ab sofort verboten

von | Feb 7, 2018 | Allgemein, eCommerce | 0 Kommentare

Schlagwörter: Deutschland - EU - featured - Österreich - Recht

Ein belgischer Kunde findet für den Kauf eines Kühlschranks das beste Angebot auf einer deutschen Website. Doch er wird automatisch auf die belgische Version der Seite umgeleitet, wo dasselbe Produkt deutlich teurer oder gar nicht angeboten wird. Ein Themenpark in Frankreich verkauft über das Internet Eintrittskarten zu unterschiedlichen Preisen, je nachdem, aus welchem Staat die Reservierung erfolgt: Solche als Geo-Blocking bezeichnete «geografische Diskriminierungen» sind im Internet auch innerhalb der EU häufig. Laut einer 2016 veröffentlichten Untersuchung der EU-Kommission verwendeten fast zwei Drittel der getesteten Websites Geo-Blocking. Damit ist der Binnenmarkt ausgerechnet in der digitalen Welt keineswegs frei von Binnengrenzen.

Nun soll das Geo-Blocking in vielen Fällen gesetzlich unterbunden werden: Am Mittwoch hat das EU-Parlament in Strassburg mit grosser Mehrheit eine Verordnung verabschiedet, die «ungerechtfertigtes Geo-Blocking» und andere Formen der Diskriminierung verbietet, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen. Konkret müssen Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Staat bezüglich Preis und Verkaufsbedingungen genau so behandeln wie einheimische Kunden, wenn eine von drei Bedingungen erfüllt ist:

  • Waren: wenn der Zielort einer Bestellung von Waren (zum Beispiel Haushaltsgeräte, Elektronik oder Kleider) in einem Mitgliedstaat liegt, den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder wenn der Kunde die Bestellung in einem solchen Land abholt oder abholen lässt. Die Verkäufer werden somit nicht gezwungen, in alle EU-Staaten zu liefern. Dies soll dazu beitragen, die Balance zwischen den Interessen der Unternehmen und jenen der Kunden zu wahren.
  • Dienstleistungen I: wenn es um eine elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Dienstleistung wie zum Beispiel Cloud-Dienste oder Data-Warehousing geht.
  • Dienstleistungen II: wenn die erworbene Dienstleistung in den Räumlichkeiten oder an einem Standort des Anbieters erbracht wird. Darunter fallen zum Beispiel die Miete von Hotelzimmern oder Autos und Eintrittskarten für Sportveranstaltungen oder Freizeitparks.

Ebenfalls verboten wird die unterschiedliche Behandlung von Kunden je nach dem Ausstellungsort der zur Zahlung verwendeten Kredit- oder Debitkarte. Es sei nicht gerechtfertigt, dass bei Online-Verkäufen andere Regeln gelten sollten als im herkömmlichen Detailhandel, begründete Andreas Schwab, Binnenmarktexperte der bürgerlichen EVP-Fraktion, die neuen Regeln. Diese würden die Auswahl bei Einkäufen im Internet erheblich vergrössern und den grenzüberschreitenden Online-Handel fördern, was nicht nur den Konsumenten, sondern auch den Unternehmen zugutekomme.

Der Konsumentenschutz-Dachverband Beuc und eine Reihe von Europaabgeordneten aus diversen Fraktionen hoben indessen hervor, die Verordnung sei nur ein erster Schritt. Sie wiesen etwa darauf hin, dass digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik zum Herunterladen oder Online-Spiele vorerst von der Nicht-Diskriminierungs-Klausel ausgenommen sind. Dies war im Gesetzgebungsverfahren umstritten, stossen sich viele Kunden doch gerade in diesen Bereichen am Geo-Blocking. Allerdings muss ein Anbieter in diesen Bereichen die Rechte für den Vertrieb im Land des Kunden besitzen bzw. erwerben, und die Lizenzen hierfür werden gewöhnlich territorial vergeben. Das Thema soll bei einer ersten Überprüfung der neuen Regeln nach zwei Jahren erneut aufgegriffen werden. Ganz ausgenommen sind Bereiche wie Verkehrs- und audiovisuelle Dienste (z. B . Mediatheken von Fernsehsendern), die andere bestehende oder geplante Vorschriften regeln sollen.





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