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Drachenlord – Ohne Rundfunklizenz ist Livestreaming verboten

von | Jan 30, 2019 | Allgemein | 0 Kommentare

Heute mal eine kleine News aus Absurdistan auch bekannt Deutschland.

Ich weiss nicht, wer von euch vom Youtuber Drachenlord1510 schon gehört hat. Das ist anscheinend ein deutscher Youtuber der ziemlich polarisiert. Rainer Winkler, wie der Drachenlord eigentlich richtig heisst, macht regelmässig Livestream auf Youtube.

Vor ein paar Monate bin ich das erste mal auf ihn aufmerksam geworden, weil anscheinend seine Hater sein Haus in Bayern belagert hat, so dass sogar die Polizei mit einem Grossaufgebot die Hater vertreiben musste.

Später dann ist er mir nochmal aufgefallen, weil er anscheinend Ärger mit den Behörden bekommen hat – sie forderten ihn auf eine Rundfunklizenz zu beantragen, was er dann wohl anscheinend auch gemacht hat. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hat nun gestern in einem Tweet folgendes gesagt:

Also der Drachenlord darf jetzt keinen Livestream mehr machen, aber Youtube Videos darf er wohl noch machen…

Jetzt fragt mich bitte nicht, warum man als kleine Person eine Rundfunklizenz wie RTL oder Pro7 braucht. Ich habe im Internet gelesen, dass alle Leute ein Rundfunklizenz brauchen die Livestream machen die mehr als 500 Leute sehen können. Nun jeder der einen Facebook Livestream macht, hat durchschnittlich 1500 Freunde – und somit müssten alle deutschen Facebook User eine Rundfunklizenz haben… und von Twitter, Twitch, Instagram will ich jetzt mal gar nicht anfangen…

Fragt mich ebenfalls nicht warum man Livestream verbieten kann und Youtube Videos immer noch erlaubt sind.

Ich weiss es nicht 🙂 Ich fand die News aber einfach so lustig, dass ich sie euch bringen musste. Ich hoffe einfach, dass man fürs Lesen von Blogs keine Erlaubnis einer deutschen Behörde braucht und ich hoffe ihr braucht auch keine Rundfunklizenz wenn ihr auf Twitter unterwegs seid 🙂

Zu den rechtlichen Fragen hat sich der bekannte deutsche IT Internet Anwalt Christian Solmecke in seinem neuesten Video geäussert.





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