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OLG Braunschweig – Gerichte zu unzulässigen Instagram-Posts

von | Jul 19, 2020 | Allgemein | 0 Kommentare

Schlagwörter: Gericht - Influencer - Recht - Urteil

Das OLG Braunschweig hat mal wieder ein spannendes Urteil veröffentlicht (2 U 78/19) wo es um Instagram-Influencer geht. Ihr wisst ja es gibt immer mehr junge Mädchen und Buben die sich halb nackt ausziehen und dabei ein Produkt bewerben. Meistens bewerben sie am Morgen das Ersatz-öl für ein VW Mercedes Schrottkarre und am Nachmittag bringen sie Vitamine für schwangere Frauen ab 60 Jahre usw. Sie sind meistens so authentisch wie ich hier als Migros-Influencer

In meinen Augen müssten Leute die Geld mit PaidPost verdienen alle immer hinschreiben „Bezahlte Werbung“ und zwar mindestens über 1/3 der Fläche. Das wäre meine Lösung 🙂 Und wie es scheint, hatte das OLG Braunschweig in Deutschland eine ähnliche Meinung wie ich.

Das Urteil:

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Influencerin im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen darf, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies unzulässige Werbung darstellt.

Die Gründe:

Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handelt die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend ist hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten hat. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reicht aus. Immerhin bezeichnet sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung bieten, spricht für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht hat, ist die Werbung unzulässig. Die Verbraucher haben auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Es liegt gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben wird, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen als einer gekennzeichneten Werbung.

Mein Fazit:

Ich bin ja bekanntlich kein Anwalt aber für mich klingt das so als ob das Gericht sagt – einmal Influencer immer Influencer also nix mit privaten Posts und business Posts vermischen. Alle Posts sind Werbung und müssen gekennzeichnet sein – vorallem wenn man sich selbst als Influencer bezeichnet 🙂 Ob damit das Wort Influencer zu einem bösen Wort wird, dass niemand mehr verwenden möchte – wird sich in Zukunft zeigen.

Auf alle Fälle ist das ein sehr spannendes Urteil.





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